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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundlage und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Grundsätzliches in der Zusammenarbeit mit uns und gelten sowohl für das erste Geschäft bzw. den ersten Kontakt als auch für alle weiteren – auch wenn sie nicht erneut zur Kenntnis gebracht werden. Ein Vertrag kommt zwischen Vollkaufleuten auch mündlich durch Beauftragung zum Tätigwerden zustande. Einer eventuellen Gegenbestätigung unter Bezugnahme auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Gewährleistung

Die Informationen in unseren Angeboten sind uns von Dritten übermittelt worden. Für deren Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenvermietung und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

3. Haftung

Die in den von der Quintus one GmbH versandten Schreiben, insbesondere die in den Angeboten getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke, erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Die Informationen werden der Quintus one GmbH von Dritten übermittelt und sorgfältig aufbereitet. Eine eigene Prüfungspflicht von der Quintus one GmbH bzgl. dieser Angaben besteht nicht. Die Quintus one GmbH haftet für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von der Quintus one GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Gleiches gilt für die den Schreiben von Quintus one GmbH beigefügten Anlagen.
Auf Schadensersatz haftet die Quintus one GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Quintus one GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von der Quintus one GmbH auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung ist in diesem Falle aber in der Höhe auf maximal € 25.000,00 EURO beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Quintus one GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

4. Vertraulichkeit und Weiterreichung

Alle Informationen sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ausschließlich für unseren Vertragspartner bestimmt. Sollte durch die unbefugte Weitergabe von Informationen ein Vertrag zwischen Parteien zustande kommen, die nicht in einem Vertragsverhältnis mit uns standen, ist gleichwohl eine Provision verdient. Der die Informationen weitergebende Vertragspartner haftet uns gegenüber für die Zahlung der Provision.

5. Provisionsanspruch und Fälligkeit

Die Provision ist durch Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder durch Vermittlung eines Vertrags nach rechtswirksamer Gültigkeit verdient. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Sie ist 14 Tage nach Rechnungsstellung zzgl. MwSt. zur Zahlung fällig. Ein Nachweis gilt als anerkannt, sofern nicht unverzüglich schriftlich Vorkenntnis geltend gemacht wird. Die Provision ist auch dann verdient, wenn ein anderer als der angebotene oder ein wirtschaftlich abweichender Vertrag auf Basis der angebotenen Vertragsgelegenheit zustande kommt sofern das Ziel der Beauftragung erfüllt ist. Die Provision ist durch den Empfänger der Maklerdienstleistung (i.d.R. der Mieter bzw. Käufer) zu zahlen, sofern nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.


6. Provisionssätze

Mietverträge

  • Verträge mit einer festen Laufzeit von bis zu 5 Jahren das 3,5-fache einer Bruttomonatsmiete
  • Verträge mit einer festen Laufzeit von mehr als 5 bis einschließlich 9 Jahren das 4,5-fache einer Bruttomonatsmiete
  • Verträge mit einer festen Laufzeit ab 10 Jahren das 5-fache einer Bruttomonatsmiete
  • Verträge, welche durch z.B. einen Nachtrag prolongiert werden und deren Festlaufzeit sich hiernach um bis zu 5 Jahre verlängert, das 3,5-fache einer Bruttomonatsmiete
  • Verträge, welche durch z.B. einen Nachtrag prolongiert werden und deren Festlaufzeit sich hiernach um mehr als 5 Jahre bis zu 10 Jahre verlängert, das 4,5-fache einer Bruttomonatsmiete
  • Verträge, welche durch z.B. einen Nachtrag prolongiert werden und deren Festlaufzeit sich hiernach um 10 Jahre und mehr verlängert, das 5-fache einer Bruttomonatsmiete


Logistikflächenmietverträge

  • das 3-fache einer Nettomonatsmiete, unabhängig von der Laufzeit eines Vertrags
  • Die Bruttomonatsmiete definiert sich als Nettomonatsmiete sämtlicher Flächen inkl. Stellplätze zzgl. der Nebenkostenvorauszahlung bzw. Nebenkostenpauschale. Mietfreie Zeiten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Sollte im Hauptmietvertrag eine Staffelmiete vereinbart sein errechnet sich die Provision auf Basis einer durchschnittlichen Bruttomonatsmiete über die Gesamtlaufzeit des Vertrags.
  • Folgegeschäfte innerhalb von 24 Monaten ab Rechtskraft des Erstgeschäfts werden entsprechend der vorgenannten Provisionssätze vergütet.
  • Kaufverträge und Übertragung von Gesellschaftsrechten
  • Bei An- und Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Projekten und Gebäuden sowie bei Übertragung von Gesellschaftsrechten errechnet sich die Provision vom Gesamtkaufpreis inkl. aller Nebenleistungen wie folgt:
  • Kaufpreis bis € 10,0 Mio. 5,0 %
  • Kaufpreis ab € 10,0 Mio. 3,0 %


Erbbaurechtsverträge

  • Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten 5% des Vertragswertes, welcher sich aus der Kapitalisierung des Erbbauzinses bestimmt zzgl. einer Provision gemäß der Staffel für Kaufverträge für den Wert der Aufbauten.


Eine eventuelle Individualvereinbarung ersetzt die vorgenannten Provisionssätze.

7. Tätigwerden für Dritte

Wir sind berechtigt für die Vertragsgegenseite – auch entgeltlich – tätig zu werden.

8. Sonstiges

Gerichtsstand ist Offenbach am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit dieser Bestimmungen.

Stand: 01.05.2022